Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) gelten als Vertragsbe-standteil. Für die Übernahme als Vertragsbestandteil genügt der Verweis auf diese AGB in Offerten, Auftragsbestätigungen usw. für den betreffenden Vertrag und alle späteren Verträge der gleichen Vertragsparteien. Mit der Bestellung gelten deren Liefer- und Zahlungsbedingungen als akzeptiert.
2. Schriftform
Alle Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages (inbegriffen diese AGB), ferner alle Erklärungen einer Vertragspartei wie Mängelrügen, Abmahnungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3. Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt sind (z.B. Transport, Engineering, Montage, Inbetriebsetzung, Wartung usw.), darf der Lieferant zusätzlich in Rechnung stellen. Hierfür massgebend ist der Ansatz gemäss GOP (Gesellschaft für Fluidtechnik), der im Zeitpunkt der Vertragserfüllung gilt.
4. Preise
Die in den Unterlagen aufgeführten Preise sind freibleibend und können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden. Die Preise verstehen sich grundsätzlich exklusiv Mehrwertsteuer, unversichert. Unsere Rechnungen sind netto innert 30 Tagen ab Fakturadatum zu bezahlen, die Abwicklung für Lieferungen ab unserem Webshop erfolgt über das Bezahlportal. Der Mindestfakturawert beträgt für Innlandsendungen exkl. Mehrwertsteuer CHF 50.-, für Auslandsendungen CHF 500.-. Für die Verpackung und den Transport wird ein Versandkostenanteil je Sendung verrechnet, in das Ausland gemäss Aufwand. Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich.
5. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen. Der Käufer hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.
6. Versand- und Transportbedingungen
Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Die Lieferungen er-folgen an Ihr Domizil, Talbahnstation oder Baustelle (exklusive Ablad). Wenn der Lieferort für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen. Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden. Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die sich im Urteil des Lieferanten als zweckmässig erweisen. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Käufer beim Paketdienst oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden. Sofern innert 8 Arbeitstagen beim Lieferanten keine schriftliche Mängelrüge eintrifft, gilt die Lieferung als genehmigt.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Ware (Übergabe an den ersten Transporteur wie Spediteur, Paketdienst usw.) auf den Käufer über.
8. Rücknahme von Waren
Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr, Versandspesen, eventuelle Instandstellungskosten sowie eine angemessene Umtriebsentschädigung.
9. Mängelhaftung
Mängel sind Vertragsabweichungen, d.h. wenn im Zeitpunkt des Versandes der Ware Eigenschaften fehlen, die vom Lieferanten individuell zugesichert worden sind oder sich aus den technischen Unterlagen ergeben, die vom Lieferanten zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet werden, oder die für die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit ohne weiteres vorausgesetzt werden dürfen. Der Käufer hat die Montage, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen zu beachten, die ihm vom Lieferanten mitgeliefert werden. Sollten solche fehlen, sind Sie vor der Montage oder Inbetriebnahme beim Lieferanten schriftlich anzufordern.
Für die Prüfungs- und Rügefristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 201 OR und Art. 367 OR). Auf jeden Fall ist der Käufer verpflichtet, nach dem Einbau der Ware die Maschinen, Anlagen usw. die erforderlichen Testläufe, Druckproben oder andere Prüfungen durchzuführen, die zur Entdeckung allfälliger verborgener Mängel erforderlich sind. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Mängelrügen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Kostenfolgen unberechtigter Mängelrügen trägt der Käufer.
Allfällige Mängelrechte des Käufers verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Inbetriebnahme oder Einbau, bei Mehrschichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach Inbetriebnahme oder Einbau, spätestens jedoch mit Ablauf von 18 Monaten, gerechnet ab dem Versanddatum der Ware, bei mehrschichtigem Betrieb spätestens mit Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab dem Versanddatum der Ware. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsach- gemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle Massnahmen zur Schadensminimierung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Der Lieferant erfüllt die Verpflichtungen bei Mängeln der gelieferten Waren
nach eigener Wahl wie folgt:
1. durch Nachbesserung der mangelhaften Ware
2. durch Ersatz der mangelhaften Ware in der ursprünglich vereinbarten
Form und Ausführung.
Jedwelche weitergehende Haftung – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – insbesondere für direkte und indirekte Schäden sowie für Unkosten und Montageaufwände, wird wegbedungen! Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während genannter Frist nach- weisbar zufolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich und nach eigener Wahl zu reparieren oder zu ersetzen. Die Kosten für den Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
10. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gut-schriften oder vom Lieferanten anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.
Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird vom Fälligkeitstag an, ohne Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der normalerweise 1% über dem üblichen Kontokorrentzins der Banken liegt.
Dem Lieferanten steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.
Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird 1/3 der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.
Im Falle des Zahlungsverzuges behält sich der Lieferant ausdrücklich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die übergebene Sache zurückzufordern!
11. Geistiges Eigentum
Der Lieferant behält sich alle Rechte an sämtliche abgegebenen technischen Unterlagen wie Berechnungen, Pläne, Offerten usw. und allen sonstigen Informationen vor. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Lieferanten ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.
12. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Objekte bleiben Eigentum des Lieferanten, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt sind.
13. Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort des Sitzes des Lieferanten.